für Unternehmensgeschäfte (B2B) der Bertram ZT GmbH
(Stand: 2026)
Auftragnehmerin: Bertram ZT GmbH, Apollogasse 9/1, 1070 Wien
1. Geltungsbereich und Exklusivität
1.1 Ausschließlichkeit:
Diese AGB gelten für sämtliche – auch künftige – Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen der Bertram ZT GmbH mit dem Auftraggeber (AG).
1.2 Unternehmerstatus:
Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG. Der AG versichert mit Vertragsabschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
1.3 Abwehrklausel:
Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AG werden ausdrücklich nicht anerkannt und werden auch ohne gesonderten Widerspruch der Bertram ZT GmbH nicht Vertragsbestandteil. Erfüllungshandlungen der Bertram ZT GmbH gelten nicht als Zustimmung zu fremden AGB.
2. Vertragsabschluss und Schriftform
2.1 Freibleibend:
Alle Angebote der Bertram ZT GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.
2.2 Vertragsschluss:
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Bertram ZT GmbH oder durch faktische Leistungsaufnahme zustande.
2.3 Schriftformgebot:
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AGB oder dem Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformgebot.
3. Honorar, Stundensätze und Wertsicherung
3.1 Abrechnungsmodus:
Soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalhonorar schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand (Regie).
3.2 Vereinbarte Stundensätze (Netto):
Mangels abweichender Vereinbarung gelten folgende Sätze als vereinbart:
- Ziviltechniker: 250,00 € / Stunde
- Projektleiter / Senior Architekten: 190,00 € / Stunde
- Sonstige Mitarbeiter: 150,00 € / Stunde
Angebrochene Viertelstunden werden als volle Viertelstunden verrechnet.
3.3 Zusatzleistungen:
Leistungen, die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten waren oder durch Änderungen der Planungsgrundlagen, behördliche Auflagen oder Wünsche des AG erforderlich werden, sind gesondert nach den oben genannten Sätzen zu vergüten.
3.4 Wertsicherung:
Die vereinbarten Honorarsätze sind wertgesichert. Als Maßstab dient der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Darüber hinaus ist die Bertram ZT GmbH berechtigt, Kollektivvertragsanpassungen unmittelbar weiterzuverrechnen.
4. Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnungsverbot
4.1 Fälligkeit:
Honorarnoten sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Das Zahlungsziel beträgt längstens 14 Tage.
4.2 Akontozahlungen:
Die Bertram ZT GmbH ist berechtigt, jederzeit nach Leistungsfortschritt Teilrechnungen zu legen sowie angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
4.3 Qualifizierter Verzug:
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens sowie der gesetzlichen Zinsen gemäß § 456 UGB bleibt vorbehalten. Der AG trägt sämtliche Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten).
4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot:
Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des AG ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von der Bertram ZT GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
5. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Verwertungsrechte
5.1 Rechtsvorbehalt:
Alle Planungsunterlagen, Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum der Bertram ZT GmbH. Das dingliche Eigentum an übergebenen Unterlagen geht erst nach vollständiger Honorarzahlung über.
5.2 Werknutzungsbewilligung:
Der AG erhält – aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung – nur das Recht, die Werke für den vertraglich spezifizierten Zweck und am vertraglich spezifizierten Ort zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte zur Nutzung (z.B. für Folgeprojekte) ist ohne Zustimmung und gesonderte Honorierung unzulässig.
5.3 Recht auf Dokumentation und Eigenwerbung:
Die Bertram ZT GmbH ist unwiderruflich berechtigt, das Bauwerk sowie die Planungsleistungen fotografisch, filmisch oder in sonstiger Weise zu dokumentieren.
5.4 Nutzung zu Marketingzwecken:
Die Bertram ZT GmbH darf diese Dokumentationen (inkl. Plänen und Visualisierungen) zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt für Zwecke der Eigenwerbung (z.B. Website, Social Media, Publikationen, Wettbewerbe, Referenzlisten) unentgeltlich nutzen. Der AG verzichtet diesbezüglich auf die Geltendmachung von Datenschutz- oder Geheimhaltungsansprüchen, soweit diese die Darstellung des Werkes betreffen.
6. Mitwirkungspflichten und Fristen
6.1 Holschuld des AG:
Der AG hat der Bertram ZT GmbH alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die auf mangelnde Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des AG und verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
6.2 Fristen:
Liefertermine und Fertigstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als "Fixtermine" vereinbart wurden.
7. Gewährleistung
7.1 Fristverkürzung:
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Leistung.
7.2 Untersuchungs- und Rügepflicht:
Mängel sind vom AG unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Übermittlung der Leistung (bei verdeckten Mängeln nach Erkennbarkeit), schriftlich und substanziiert unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen. Unterlässt der AG die fristgerechte Rüge, gilt die Leistung als mangelfrei genehmigt (§ 377 UGB); die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7.3 Vorrang der Verbesserung:
Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nur, sofern die Bertram ZT GmbH nicht innerhalb angemessener Frist den Mangel behebt oder den Austausch vornimmt.
8. Haftung und Schadenersatz
8.1 Haftungsausschluss:
Die Bertram ZT GmbH haftet nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
8.2 Umfang:
Die Haftung ist der Höhe nach mit der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung der Bertram ZT GmbH begrenzt.
8.3 Ausschluss von Folgeschäden:
Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG ist ausgeschlossen.
8.4 Beweislastumkehr:
Die Beweislast für das Vorliegen eines Verschuldens der Bertram ZT GmbH trägt der AG.
8.5 Verjährung:
Schadenersatzansprüche verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
9. Datenschutz
Die Bertram ZT GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Eine Übermittlung an Dritte (Behörden, Fachplaner) erfolgt nur, soweit für die Projektabwicklung zwingend notwendig.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
10.1 Erfüllungsort: Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist 1070 Wien.
10.2 Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 1070 Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
10.3 Rechtswahl: Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPR und des UN-Kaufrechts.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.